§ 34 Bgld. SHG 2000 Ambulante Dienste

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

(1) Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.

(2) Ambulante Dienste umfassen:

1.

Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz;

2.

pflegerische Dienste;

3.

therapeutische Dienste;

4.

allgemeine Beratungsdienste und

5.

den Psychosozialen Dienstpsychosoziale Betreuungsdienste.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 01.09.2006 bis 30.09.2019

(1) Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich der oder des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.

(2) Ambulante Dienste umfassen:

1.

Hilfen zur Weiterführung des Haushaltes und zur persönlichen Assistenz;

2.

pflegerische Dienste;

3.

therapeutische Dienste;

4.

allgemeine Beratungsdienste und

5.

den Psychosozialen Dienstpsychosoziale Betreuungsdienste.

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