§ 42 Bgld. SHG 2000 Entziehung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung und Schließung einer Einrichtung

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die erteilte Errichtungs- und Betriebsbewilligung ist zu entziehen, wenn

1.

eine für die Erteilung dieser Bewilligung maßgebliche Voraussetzung weggefallen ist,

2.

festgestellte Mängel nicht in der von der Behörde festgesetzten Frist behoben wurden, wobei eine angemessene Fristverlängerung auf Antrag in begründeten Fällen möglich ist,

3.

die Ausübung der Kontrolle der Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wurde oder

4.

die Eignung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers - bei juristischen Personen eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe - nicht mehr gegeben ist.

Eine Entziehung der Bewilligung gemäß Z 1, 2 und 3 hat zu erfolgen, wenn dadurch das Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

(2) Wird ein Antrag gemäß § 41 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht, ist die Einrichtung unverzüglich zu schließen und sind die Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung in eine andere Einrichtung zu verbringen.

In Kraft seit 07.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 Bgld. SHG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 Bgld. SHG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 Bgld. SHG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SHG 2000 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 Bgld. SHG 2000
§ 43 Bgld. SHG 2000