(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt der oder des Hilfeempfangenden verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 3 erfolgt ist. Ausgenommen von dieser Kostenersatzpflicht sind Kinder für ihre Eltern im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich.
(2) Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß § 19 Z 3, 7 und 8 sind durch die Bezieherin oder den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe des Wertes der tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung zu leisten.
(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens der oder des Hilfeempfangenden gegenüber der ersatzpflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt (§ 143 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.
(4) Großeltern, Enkelinnen oder Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.
(5) Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.
(6) § 44 Abs. 5 ist auf Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 45 Bgld. SHG 2000