§ 55 Bgld. SHG 2000 Sozialhilfebeirat

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Sozialhilfeangelegenheiten ein Sozialhilfebeirat einzurichten.

(2) Zu den Aufgaben des Sozialhilfebeirates gehört die Beratung der Landesregierung bei der

1.

Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz und der

2.

Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe betreffender Fragen.

(3) Dem Sozialhilfebeirat gehören an:

1.

das mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betraute Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzender;

2.

das mit den Angelegenheiten des Gemeindewesens betraute Mitglied der Landesregierung als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden;

3.

vier von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung zu bestellende Mitglieder;

4.

je ein Vertreter der Interessenvertretungen der Gemeinden;

5.

die Vorstände der für die Angelegenheiten der Sozialhilfe sowie der Landesfinanzen zuständigen Abteilungen des Amtes der Landesregierung oder deren Vertreter;

6.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Arbeitsmarktservice Burgenland;

7.

vier von der Landesregierung bestellte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreise der bei Trägern der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich befähigten Personen und

8.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation namhaft gemacht wird.

(4) Für jedes gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Funktionsperiode der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfebeirates im Amt.

(6) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 5 endet die Funktion der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Der Sozialhilfebeirat ist von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Die oder der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreterinnen oder Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreterinnen oder Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmberechtigt sind nur die nach Abs. 3 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Abs. 4 im Vertretungsfalle.

(9) Die Landesregierung hat für den Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.

In Kraft seit 28.07.2015 bis 31.12.9999
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