Die Kosten, die durch die Gewährung der Förderungen von Unterstützungen der 24-Stunden-Betreuung pflegebedürftiger Personen im Rahmen eines Betreuungsverhältnisses nach HBeG entstehen, werden im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, LGBl. Nr. 27/2009 in der jeweils geltenden Fassung, im Verhältnis 40 (Land) und 60 (Bund) finanziert.
0 Kommentare zu § 56a Bgld. SHG 2000