§ 65 Bgld. SHG 2000 Anleitung durch die Behörde

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Behörde hat die hilfesuchende Person bei der Geltendmachung ihrer Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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