§ 65 Bgld. SHG 2000 Anleitung durch die Behörde

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2010 bis 31.12.9999

Die Behörde hat die hilfesuchende Person bei der Geltendmachung seinerihrer Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

Stand vor dem 31.08.2010

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2010

Die Behörde hat die hilfesuchende Person bei der Geltendmachung seinerihrer Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

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