§ 73 Bgld. SHG 2000 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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