(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 26/1996, 62/1996 und 28/1998, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 38/1975, und das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 25/1966, 13/1975, 58/1993, 2/1995, 25/1996, 8/1997, 58/1997 und 29/1998 außer Kraft.
(2) Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.
(3) Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 34 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 55 des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach § 34 bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach § 55 dieses Gesetzes.
(4) Leistungen der Sozialhilfe zum Lebensunterhalt für Personen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bgld. MSG haben, werden aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2009 bis zur Gewährung von Leistungen nach dem Bgld. MSG weiter gewährt. Die so gewährten Leistungen sind auf nachfolgende Leistungen nach dem Bgld. MSG anzurechnen.
(5) Bescheide, welche auf Grund des Bgld. SHG 2000, LGBl. Nr. 5/2000, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen oder bleiben weiterhin in Geltung.
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