(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozialbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 30. September des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Sozialbericht im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.
(2) Der Sozialbericht hat die Sozialpolitik des Landes Burgenland gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.
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