§ 78a Bgld. SHG 2000 Sozialbericht

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozialbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 30. JuniSeptember des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Sozialbericht im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.

(2) Der Sozialbericht hat die Sozialpolitik des Landes Burgenland gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.

Stand vor dem 06.02.2015

In Kraft vom 01.09.2006 bis 06.02.2015

(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre einen Sozialbericht zu erstellen, der dem Landtag bis zum 30. JuniSeptember des Folgejahres zur Kenntnisnahme vorzulegen ist. Anschließend ist der Sozialbericht im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.

(2) Der Sozialbericht hat die Sozialpolitik des Landes Burgenland gegliedert nach den Teilbereichen der Sozialpolitik in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu dokumentieren.

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