Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber einer hilfesuchenden, einer hilfeempfangenden oder einer ersatzpflichtigen Person hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis dieser hilfesuchenden, hilfeempfangenden oder ersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.
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