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Auskunftspflicht
DerDie Dienstgeberin oder der Dienstgeber eines Hilfesuchendeneiner hilfesuchenden, Hilfeempfängerseiner hilfeempfangenden oder eines Ersatzpflichtigeneiner ersatzpflichtigen Person hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis eines Hilfesuchendendieser hilfesuchenden, Hilfeempfängershilfeempfangenden oder Ersatzpflichtigenersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.
Auskunftspflicht
DerDie Dienstgeberin oder der Dienstgeber eines Hilfesuchendeneiner hilfesuchenden, Hilfeempfängerseiner hilfeempfangenden oder eines Ersatzpflichtigeneiner ersatzpflichtigen Person hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis eines Hilfesuchendendieser hilfesuchenden, Hilfeempfängershilfeempfangenden oder Ersatzpflichtigenersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.