§ 68 Bgld. SHG 2000 Auskunftspflicht

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

§ 68

Auskunftspflicht

DerDie Dienstgeberin oder der Dienstgeber eines Hilfesuchendeneiner hilfesuchenden, Hilfeempfängerseiner hilfeempfangenden oder eines Ersatzpflichtigeneiner ersatzpflichtigen Person hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis eines Hilfesuchendendieser hilfesuchenden, Hilfeempfängershilfeempfangenden oder Ersatzpflichtigenersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.08.2006

§ 68

Auskunftspflicht

DerDie Dienstgeberin oder der Dienstgeber eines Hilfesuchendeneiner hilfesuchenden, Hilfeempfängerseiner hilfeempfangenden oder eines Ersatzpflichtigeneiner ersatzpflichtigen Person hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis eines Hilfesuchendendieser hilfesuchenden, Hilfeempfängershilfeempfangenden oder Ersatzpflichtigenersatzpflichtigen Person betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

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