Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024
(1) Sozialhilfe ist auf Antrag zu gewähren.
(2) Falls der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine der im 2. Abschnitt geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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