(1) Die Landesregierung ist zuständig:
1. | zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (3. Abschnitt); | |||||||||
2. | zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26); | |||||||||
3. | zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste; | |||||||||
4. | zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten; | |||||||||
5. | für Förderungen gemäß § 14; | |||||||||
6. | zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 und | |||||||||
7. | zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41. |
(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.
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