§ 60 Bgld. SHG 2000

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung ist zuständig:

1.

zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (Anm3.: entfallen mit LGBl. Nr. 83/2020 Abschnitt);

2.

zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);

3.

zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;

4.

zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;

5.

für Förderungen gemäß § 14;

6.

zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 und

7.

zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.

(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021

(1) Die Landesregierung ist zuständig:

1.

zur Entscheidung über die Hilfe in besonderen Lebenslagen (Anm3.: entfallen mit LGBl. Nr. 83/2020 Abschnitt);

2.

zur Entscheidung über die Hilfe durch geschützte Arbeit (§ 26);

3.

zur Entscheidung über die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 23) in Form mobiler heilpädagogischer Dienste;

4.

zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Land und Gemeinden über die Leistung von Beiträgen zu den Sozialhilfekosten;

5.

für Förderungen gemäß § 14;

6.

zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Sozialhilfeeinrichtungen gemäß §§ 39 und 40 und

7.

zur Kontrolle über die Sozialhilfeeinrichtungen gemäß § 41.

(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde.

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