§ 61 Bgld. SHG 2000 Örtliche Zuständigkeit

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz der hilfesuchenden Person, dann nach ihrem Aufenthalt, schließlich nach ihrem letzten Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.

(2) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß § 11 oder § 27 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, bzw. die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
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