§ 61 Bgld. SHG 2000 Örtliche Zuständigkeit

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999
§ 61

Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchendender hilfesuchenden Person, dann nach seinemihrem Aufenthalt, schließlich nach seinemihrem letzten Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.

(2) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß § 11 oder § 27 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, bzw. die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 28.02.2004 bis 31.08.2006
§ 61

Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchendender hilfesuchenden Person, dann nach seinemihrem Aufenthalt, schließlich nach seinemihrem letzten Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.

(2) Ist die Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde zur Gewährung einer Leistung gemäß § 11 oder § 27 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, bzw. die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.

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