§ 23 Bgld. SHG 2000 Erziehung und Schulbildung

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den behinderten Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dies kann vom Land als Träger von Privatrechten durch eine finanzielle Förderung der Erziehungsberechtigtenbetroffenen Schülerinnen und Schüler insbesondere bei der Beistellung einer EingliederungshilfeSchulassistenz erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine EingliederungshilfeSchulassistenz gefördert wird, hat das Land in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese sind im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 07.02.2015 bis 30.09.2019

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den behinderten Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Dies kann vom Land als Träger von Privatrechten durch eine finanzielle Förderung der Erziehungsberechtigtenbetroffenen Schülerinnen und Schüler insbesondere bei der Beistellung einer EingliederungshilfeSchulassistenz erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen eine EingliederungshilfeSchulassistenz gefördert wird, hat das Land in Form von Richtlinien zu erlassen. Diese sind im Internet auf der Homepage des Landes Burgenland (www.burgenland.at) zu veröffentlichen.

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