§ 30 Bgld. SHG 2000 Ruhensbestimmungen

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

5. Abschnitt

Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

§ 30

Ruhensbestimmungen

(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 und 25 ruht

1.

für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen tritt ab dem zweiten Tag der stationären Aufnahme ein und endet mit dem Tag der Entlassung;

2.

für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme und

3.

für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland; es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist im Interesse der Gesundheit oder zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit nachweislich notwendig.

(2) Für den Zeitraum von maximal zwei Monaten sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren.

(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

Stand vor dem 30.08.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 30.08.2006

5. Abschnitt

Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

§ 30

Ruhensbestimmungen

(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 und 25 ruht

1.

für die Dauer eines stationären Aufenthaltes in einer Krankenanstalt oder in einer Sozialhilfeeinrichtung, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund oder ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen tritt ab dem zweiten Tag der stationären Aufnahme ein und endet mit dem Tag der Entlassung;

2.

für die Dauer einer Freiheitsstrafe oder für die Dauer des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme und

3.

für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland; es sei denn, der Auslandsaufenthalt ist im Interesse der Gesundheit oder zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit nachweislich notwendig.

(2) Für den Zeitraum von maximal zwei Monaten sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren.

(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

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