§ 41 Bgld. SHG 2000 Kontrolle

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der AufsichtKontrolle der Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.

(2) Personen, die mit der Durchführung der AufsichtKontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und, die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen sowie die Kontaktnahme mit den betreuten Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen.

(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der Einrichtung auszuweisen.

(4) Ergibt sichWerden bei der Kontrolle, dass Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die LandesregierungDurchführung der oder dem Verpflichteten die Erfüllung dieser AuflagenKontrolle Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen NachfristFrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum SchutzWird in einer stationären oder teilstationären Einrichtung durch einen solchen Mangel das Wohl der betreuten PersonenBewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet, ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung des festgestellten Mangels vorläufig ganz oder teilweise zu untersagen und - falls erforderlich - ist eine Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung von der Landesregierungunverzüglich zu treffenveranlassen.

(5) Ergibt sich nach der Erteilung derWird eine stationäre oder teilstationäre Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung zum Betrieb einer Sozialhilfeeinrichtungbetrieben, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die LandesregierungBehörde über Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich ein Verfahren nach § 39ff einzuleiten und bei einer drohenden Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich die Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner zu veranlassen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Wochen mit den erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreibenUnterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen.

Stand vor dem 06.02.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2015

(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der AufsichtKontrolle der Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.

(2) Personen, die mit der Durchführung der AufsichtKontrollen beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und, die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen sowie die Kontaktnahme mit den betreuten Personen zu gestatten. Weiters ist die Besichtigung sämtlicher Räumlichkeiten zuzulassen.

(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der Einrichtung auszuweisen.

(4) Ergibt sichWerden bei der Kontrolle, dass Auflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die LandesregierungDurchführung der oder dem Verpflichteten die Erfüllung dieser AuflagenKontrolle Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen NachfristFrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum SchutzWird in einer stationären oder teilstationären Einrichtung durch einen solchen Mangel das Wohl der betreuten PersonenBewohnerinnen und Bewohner erheblich und unmittelbar gefährdet, ist zudem der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung des festgestellten Mangels vorläufig ganz oder teilweise zu untersagen und - falls erforderlich - ist eine Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner auf Kosten der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung von der Landesregierungunverzüglich zu treffenveranlassen.

(5) Ergibt sich nach der Erteilung derWird eine stationäre oder teilstationäre Sozialhilfeeinrichtung ohne die erforderliche Bewilligung zum Betrieb einer Sozialhilfeeinrichtungbetrieben, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die LandesregierungBehörde über Antrag der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung unverzüglich ein Verfahren nach § 39ff einzuleiten und bei einer drohenden Gefährdung der Bewohnerinnen und Bewohner unverzüglich die Verbringung der Bewohnerinnen und Bewohner zu veranlassen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Wochen mit den erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreibenUnterlagen bei der zuständigen Behörde einzubringen.

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