§ 50 Bgld. SHG 2000 Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

Über Ersatzansprüche gemäß den §§ 44,§§ 44 und 45 und 46 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 28.02.2004 bis 30.09.2019

Über Ersatzansprüche gemäß den §§ 44,§§ 44 und 45 und 46 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abzusprechen.

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