§ 58 Bgld. SHG 2000 Anwendbarkeit des AVG

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2019 bis 31.12.9999

Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden.

Stand vor dem 30.09.2019

In Kraft vom 28.02.2004 bis 30.09.2019

Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt und die Leistungen vom Land nicht als Träger von Privatrechten gewährt werden, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2002BGBl. I Nr. 58/2018, anzuwenden.

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