(1) Sozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 (aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung) entsprechende Hilfe geleistet wird. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(2) Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Gewährung der Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden. Die Gewährung der Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch ohne Antrag der oder des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.
(3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist die Integration des hilfsbedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt anzustreben. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Angeboten.
(4) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hilfesuchenden
1. | unter Berücksichtigung der Eigenarten und Ursachen der Notlage und aller persönlichen Verhältnisse (wie körperlicher, geistig-seelischer Zustand, soziale Anpassung, usw.); | |||||||||
2. | unter möglichst geringer Einflussnahme auf ihre Lebensverhältnisse und die Lebensverhältnisse ihrer Familien oder ihrer Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie | |||||||||
3. | bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand soweit wie möglich befähigt werden, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung ihrer Notlage beigetragen wird. |
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