§ 2 Bgld. SHG 2000 Grundsätze

Bgld. SHG 2000 - Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Sozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 (aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung) entsprechende Hilfe geleistet wird. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Gewährung der Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden. Die Gewährung der Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch ohne Antrag der oder des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.

(3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist die Integration des hilfsbedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt anzustreben. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Angeboten.

(4) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Hilfesuchenden

1.

unter Berücksichtigung der Eigenarten und Ursachen der Notlage und aller persönlichen Verhältnisse (wie körperlicher, geistig-seelischer Zustand, soziale Anpassung, usw.);

2.

unter möglichst geringer Einflussnahme auf ihre Lebensverhältnisse und die Lebensverhältnisse ihrer Familien oder ihrer Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten sowie

3.

bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand soweit wie möglich befähigt werden, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung ihrer Notlage beigetragen wird.

In Kraft seit 01.09.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Bgld. SHG 2000 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Bgld. SHG 2000


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Bgld. SHG 2000


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Bgld. SHG 2000 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 Bgld. SHG 2000
§ 3 Bgld. SHG 2000