(1) Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe oder Anleitung zu besorgen.
(2) Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen der oder des Hilfeempfangenden nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wird. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein Gutachten einer erfahrenen Pflegekraft, in schwerwiegenden medizinischen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.
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