§ 14 Bgld. SHG 2000

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung durch Angehörige von pflegebedürftigen Personen ab der Pflegestufe 3 gefördert werden.

(2) Angehörige der pflegebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte,

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.

die Wahleltern und Wahlkinder,

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie

6.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.

(3) Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:

1.

die pflegebedürftige Person ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörige Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration verpflichtet ist, in Bezug auf derartige Förderungen in gleicher Weise wie österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger zu behandeln;

2.

die pflegebedürftige Person hat in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Burgenland;

3.

die pflegebedürftige Person schließt mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen Vertrag über die Zurverfügungstellung einer Betreuungskraft in der für ihre Pflegestufe gemäß Abs. 4 maximal vorgesehenen Wochenstundenanzahl. Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt die namhaft gemachte Angehörige oder den namhaft gemachten Angehörigen (Z 4) zur Betreuung der pflegebedürftigen Person ein und sorgt für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der oder des Angehörigen;

4.

die oder der zur Betreuung von der pflegebedürftigen Person namhaft gemachte Angehörige

a)

ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration Berufszugang in Österreich zu gewähren hat,

b)

ist voll geschäftsfähig und bezieht keine Pensionsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder eines Dienstverhältnisses, weil sie oder er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt,

c)

muss innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt an einer Grundausbildung für die Betreuung durch pflegende Angehörige teilnehmen oder kann die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt absolvieren; die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen; aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist für den Abschluss der Ausbildung erstreckt werden; Personen, die bereits die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer oder eine höherwertige einschlägige Ausbildung absolviert haben, müssen weder an der Grundausbildung für die Betreuung durch pflegende Angehörige teilnehmen noch erneut eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer absolvieren,

d)

ist körperlich, gesundheitlich und persönlich in der Lage, die entsprechend der Pflegestufe erforderliche Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen,

e)

verpflichtet sich bei Gewährung der Förderung an die pflegebedürftige Person, für die Durchführung der Betreuung entsprechend dem geförderten Stundenausmaß in ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH einzutreten, die sie oder ihn zur Betreuung der pflegebedürftigen Person einsetzt,

f)

verpflichtet sich, die Betreuungsleistungen im Rahmen der geförderten Wochenstunden entsprechend den Anforderungen der pflegebedürftigen Person zu erbringen und

g)

verpflichtet sich, bei angekündigten Unterstützungsbesuchen durch ausgebildetes Personal bei der pflegebedürftigen Person anwesend zu sein und Ratschläge zur Betreuung zu beachten;

5.

die pflegebedürftige Person trägt einen Selbstbehalt an den Kosten gemäß Abs. 4, indem sie an die Pflegeservice Burgenland GmbH

a)

in der Pflegestufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%, in der Pflegestufe 4 oder 5 in der Höhe von 80% und in der Pflegestufe 6 oder 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes leistet,

b)

einen Beitrag in der Höhe des Einkommensteiles, der über dem Richtsatz gemäß § 8 liegt, entrichtet und

c)

die vom Land gemäß Abs. 4 gewährte Förderung abtritt;

6.

die pflegebedürftige Person zieht auf ihre Kosten einschlägig ausgebildetes Personal für Unterstützungsbesuche in der Pflegestufe 3 einmal monatlich, in der Pflegestufe 4 oder 5 zweimal monatlich und in der Pflegestufe 6 oder 7 einmal wöchentlich heran;

7.

die pflegebedürftige Person teilt unverzüglich mit:

a)

der Pflegeservice Burgenland GmbH, wenn die oder der Angehörige ihren oder seinen Betreuungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und

b)

dem Land oder der vom Land namhaft gemachten Einrichtung alle Umstände, die zu einer Beendigung der Förderung führen.

(4) Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten der oder des zur Betreuung herangezogenen Angehörigen auf Basis eines monatlichen Bruttobetrages, welcher - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs. 1 und 2 EStG - einem monatlichen Nettoeinkommen von bis zu 1 700 Euro entspricht, bei 40 Wochenstunden gewährt:

1.

in der Pflegestufe 3: für 20 Wochenstunden Betreuung;

2.

in der Pflegestufe 4: für 30 Wochenstunden Betreuung;

3.

ab der Pflegestufe 5: für 40 Wochenstunden Betreuung.

Zusätzlich werden die Kosten für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der oder des Angehörigen sowie die Gewährung eines 13. und 14. Gehalts gefördert.

(5) § 4 findet auf die Förderung keine Anwendung.

(6) Die Förderung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

1.

Tod der pflegebedürftigen Person,

2.

Unterbringung der pflegebedürftigen Person in ein Pflegeheim,

3.

24-Stunden-Betreuung der pflegebedürftigen Person,

4.

mehr als ein durchgehender einmonatiger Spitalsaufenthalt der pflegebedürftigen Person,

5.

Ende des Dienstverhältnisses mit der oder dem pflegenden Angehörigen,

6.

die pflegebedürftige Person wünscht nicht mehr die Betreuung durch die von ihr namhaft gemachte Angehörige oder den von ihr namhaft gemachten Angehörigen oder

7.

die pflegebedürftige Person verletzt die Förderbedingungen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in denIn berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

(8) Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.

(9) Bezieht die oder der pflegende Angehörige gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs.6 Z 3 Z 4 lit. b und ist diese oder dieser Angehörige voll geschäftsfähig, lebt mit der pflegebedürftigen Person oder den pflegebedürftigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und beträgt das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen weniger als Euro 1 700 monatlich, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der oder des pflegenden Angehörigenauch dann eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses Haushaltsnettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 3 Z 1, 2, 4 lit. a, d, f und g, Z 6, 7 lit. b sowie Abs. 5 bis 7.

(10) Das Land bietet Personen,wenn für die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a, b und d erfüllen, und sich verpflichten, unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Bgld. SBBG die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung eines Angehörigen gemäß Abs. 2 ab der Pflegestufe 3 im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 3 zu übernehmen, unentgeltlich die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer anerforderlich ist.

Stand vor dem 30.09.2022

In Kraft vom 01.10.2019 bis 30.09.2022
(1) Nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel kann auf Antrag die Betreuung durch Angehörige von pflegebedürftigen Personen ab der Pflegestufe 3 gefördert werden.

(2) Angehörige der pflegebedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 sind:

1.

die Ehegattin oder der Ehegatte,

2.

die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,

3.

die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4.

die Wahleltern und Wahlkinder,

5.

Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkelkinder einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie

6.

die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.

(3) Fördervoraussetzungen und -bedingungen sind:

1.

die pflegebedürftige Person ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörige Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration verpflichtet ist, in Bezug auf derartige Förderungen in gleicher Weise wie österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger zu behandeln;

2.

die pflegebedürftige Person hat in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Burgenland;

3.

die pflegebedürftige Person schließt mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen Vertrag über die Zurverfügungstellung einer Betreuungskraft in der für ihre Pflegestufe gemäß Abs. 4 maximal vorgesehenen Wochenstundenanzahl. Die Pflegeservice Burgenland GmbH setzt die namhaft gemachte Angehörige oder den namhaft gemachten Angehörigen (Z 4) zur Betreuung der pflegebedürftigen Person ein und sorgt für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der oder des Angehörigen;

4.

die oder der zur Betreuung von der pflegebedürftigen Person namhaft gemachte Angehörige

a)

ist österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages oder im Rahmen der europäischen Integration Berufszugang in Österreich zu gewähren hat,

b)

ist voll geschäftsfähig und bezieht keine Pensionsleistungen aufgrund einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder eines Dienstverhältnisses, weil sie oder er die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt,

c)

muss innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt an einer Grundausbildung für die Betreuung durch pflegende Angehörige teilnehmen oder kann die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 des Burgenländischen Sozialbetreuungsberufegesetzes - Bgld. SBBG innerhalb eines Jahres ab Dienstantritt absolvieren; die entsprechenden Nachweise sind zu erbringen; aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist für den Abschluss der Ausbildung erstreckt werden; Personen, die bereits die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer oder eine höherwertige einschlägige Ausbildung absolviert haben, müssen weder an der Grundausbildung für die Betreuung durch pflegende Angehörige teilnehmen noch erneut eine Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer absolvieren,

d)

ist körperlich, gesundheitlich und persönlich in der Lage, die entsprechend der Pflegestufe erforderliche Betreuung ordnungsgemäß durchzuführen,

e)

verpflichtet sich bei Gewährung der Förderung an die pflegebedürftige Person, für die Durchführung der Betreuung entsprechend dem geförderten Stundenausmaß in ein Dienstverhältnis zur Pflegeservice Burgenland GmbH einzutreten, die sie oder ihn zur Betreuung der pflegebedürftigen Person einsetzt,

f)

verpflichtet sich, die Betreuungsleistungen im Rahmen der geförderten Wochenstunden entsprechend den Anforderungen der pflegebedürftigen Person zu erbringen und

g)

verpflichtet sich, bei angekündigten Unterstützungsbesuchen durch ausgebildetes Personal bei der pflegebedürftigen Person anwesend zu sein und Ratschläge zur Betreuung zu beachten;

5.

die pflegebedürftige Person trägt einen Selbstbehalt an den Kosten gemäß Abs. 4, indem sie an die Pflegeservice Burgenland GmbH

a)

in der Pflegestufe 3 einen Beitrag in der Höhe von 90%, in der Pflegestufe 4 oder 5 in der Höhe von 80% und in der Pflegestufe 6 oder 7 in der Höhe von 60% des Pflegegeldes leistet,

b)

einen Beitrag in der Höhe des Einkommensteiles, der über dem Richtsatz gemäß § 8 liegt, entrichtet und

c)

die vom Land gemäß Abs. 4 gewährte Förderung abtritt;

6.

die pflegebedürftige Person zieht auf ihre Kosten einschlägig ausgebildetes Personal für Unterstützungsbesuche in der Pflegestufe 3 einmal monatlich, in der Pflegestufe 4 oder 5 zweimal monatlich und in der Pflegestufe 6 oder 7 einmal wöchentlich heran;

7.

die pflegebedürftige Person teilt unverzüglich mit:

a)

der Pflegeservice Burgenland GmbH, wenn die oder der Angehörige ihren oder seinen Betreuungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt und

b)

dem Land oder der vom Land namhaft gemachten Einrichtung alle Umstände, die zu einer Beendigung der Förderung führen.

(4) Die Förderung wird in der Höhe der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten der oder des zur Betreuung herangezogenen Angehörigen auf Basis eines monatlichen Bruttobetrages, welcher - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs. 1 und 2 EStG - einem monatlichen Nettoeinkommen von bis zu 1 700 Euro entspricht, bei 40 Wochenstunden gewährt:

1.

in der Pflegestufe 3: für 20 Wochenstunden Betreuung;

2.

in der Pflegestufe 4: für 30 Wochenstunden Betreuung;

3.

ab der Pflegestufe 5: für 40 Wochenstunden Betreuung.

Zusätzlich werden die Kosten für einen Betreuungsersatz während des Urlaubs oder der Dienstverhinderung der oder des Angehörigen sowie die Gewährung eines 13. und 14. Gehalts gefördert.

(5) § 4 findet auf die Förderung keine Anwendung.

(6) Die Förderung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

1.

Tod der pflegebedürftigen Person,

2.

Unterbringung der pflegebedürftigen Person in ein Pflegeheim,

3.

24-Stunden-Betreuung der pflegebedürftigen Person,

4.

mehr als ein durchgehender einmonatiger Spitalsaufenthalt der pflegebedürftigen Person,

5.

Ende des Dienstverhältnisses mit der oder dem pflegenden Angehörigen,

6.

die pflegebedürftige Person wünscht nicht mehr die Betreuung durch die von ihr namhaft gemachte Angehörige oder den von ihr namhaft gemachten Angehörigen oder

7.

die pflegebedürftige Person verletzt die Förderbedingungen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Förderung, insbesondere zu deren Abwicklung und Rückzahlung, sind in denIn berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann abweichend von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien festzulegen. Die Richtlinien sind im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.

(8) Das Land hat die Aufwendungen der Pflegeservice Burgenland GmbH unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der Gesellschaft übersteigen.

(9) Bezieht die oder der pflegende Angehörige gemäß Abs. 2 Pensionsleistungen gemäß Abs.6 Z 3 Z 4 lit. b und ist diese oder dieser Angehörige voll geschäftsfähig, lebt mit der pflegebedürftigen Person oder den pflegebedürftigen Personen in einem gemeinsamen Haushalt und beträgt das Haushaltsnettoeinkommen aller im Haushalt lebenden Personen weniger als Euro 1 700 monatlich, kann nach Maßgabe der im Landesbudget hierfür vorgesehenen Mittel auf Antrag der pflegebedürftigen Person ab der Pflegestufe 3 als Ersatz der Mehraufwendungen der oder des pflegenden Angehörigenauch dann eine Förderung in der Höhe der Differenz auf dieses Haushaltsnettoeinkommen gewährt werden. Es gelten Abs. 3 Z 1, 2, 4 lit. a, d, f und g, Z 6, 7 lit. b sowie Abs. 5 bis 7.

(10) Das Land bietet Personen,wenn für die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a, b und d erfüllen, und sich verpflichten, unmittelbar nach Abschluss der theoretischen Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer gemäß § 5 Abs. 3 Bgld. SBBG die pflegebedürftige Person eine 24-Stunden-Betreuung eines Angehörigen gemäß Abs. 2 ab der Pflegestufe 3 im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 3 zu übernehmen, unentgeltlich die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer anerforderlich ist.

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