§ 1 Bgld. MSV

Burgenländische Mindeststandardverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Der monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt

1.

für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person ................................................ 9781.054 Euro;

2.

für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

pro Person ...................................... 733790 Euro,

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ....... 489527 Euro;

3.

für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person ................................................ 293316 Euro;

4.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person ................................................ 188202 Euro.

(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.

  1. (2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
(1) Der monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt

1.

für Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person ................................................ 9781.054 Euro;

2.

für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:

a)

pro Person ...................................... 733790 Euro,

b)

ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist ....... 489527 Euro;

3.

für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person ................................................ 293316 Euro;

4.

für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person ................................................ 188202 Euro.

(2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.

  1. (2) Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.

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