§ 30b LFBAO 1991

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 4 Abs 2 und 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) § 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen

(3) Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 8, 7, 8 Abs 2, 8a Abs 5, 11, 12 Abs 3, 12d Abs 3 bis 6, 12e, 12g Abs 1 und 2, 12h Abs 1, 13 Abs 1, 14, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 18 Abs 3, 5 bis 12, 18b, 18c und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.

(4) § 8 Abs 2 ist auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind.

(5) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berufsbezeichnungen können beibehalten werden. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft' bzw 'Meister der ländlichen Hauswirtschaft' berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter oder Facharbeiterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' bzw 'Meister oder Meisterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' in der jeweils geschlechtsrichtigen Form. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (§ 25) beantragt werden.

(6) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländlichen Hauswirtschaft' gelten als Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement'.

(7) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilten Anerkennungen als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter bleiben unberührt aufrecht.

(8) § 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 5, 3a, 8 Abs 3, 11, 13, 14, 16 Abs 1, 18 Abs 3 und 11, 18a Abs 7a und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(10) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 7, 17 Abs 1, 27a und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(11) § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(12) Die §§ 12c Z 2 und 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 21.11.2018 bis 11.09.2019

(1) Die §§ 4 Abs 2 und 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) § 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen

(3) Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 8, 7, 8 Abs 2, 8a Abs 5, 11, 12 Abs 3, 12d Abs 3 bis 6, 12e, 12g Abs 1 und 2, 12h Abs 1, 13 Abs 1, 14, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 18 Abs 3, 5 bis 12, 18b, 18c und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.

(4) § 8 Abs 2 ist auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind.

(5) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berufsbezeichnungen können beibehalten werden. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft' bzw 'Meister der ländlichen Hauswirtschaft' berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter oder Facharbeiterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' bzw 'Meister oder Meisterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' in der jeweils geschlechtsrichtigen Form. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (§ 25) beantragt werden.

(6) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländlichen Hauswirtschaft' gelten als Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement'.

(7) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilten Anerkennungen als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter bleiben unberührt aufrecht.

(8) § 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 5, 3a, 8 Abs 3, 11, 13, 14, 16 Abs 1, 18 Abs 3 und 11, 18a Abs 7a und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(10) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 7, 17 Abs 1, 27a und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(11) § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(12) Die §§ 12c Z 2 und 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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