(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.
(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungszweigen (Lehrberufen), die der absolvierten Schulausbildung oder der absolvierten Fach- oder Studienrichtung entsprechen.
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