Gesamte Rechtsvorschrift LFBAO 1991

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

LFBAO 1991
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Stand der Gesetzesgebung: 09.10.2019
Gesetz vom 3. Juli 1991, mit dem die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft geregelt wird (Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 - LFBAO 1991) und die Salzburger Landarbeitsordnung 1982 und das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden
StF: LGBl Nr 69/1991

§ 1 LFBAO 1991 § 1


Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung

a)

der Land- und Forstarbeiter (§ 1 Abs 2 und 3 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995),

b)

der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs 2 LArbO 1995),

c)

der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

§ 2 LFBAO 1991 § 2


(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft (Lehrberufe):

1.

Landwirtschaft,

2.

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverwertung,

6.

Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Molkerei und Käsereiwirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(3) Die Berufsausbildung in den Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin (kurz Facharbeiter),

2.

zum Meister, zur Meisterin (kurz Meister).

§ 3 LFBAO 1991 § 3


(1) Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß § 5 LArbO 1995 führen und denen gemäß § 18 die Lehrberechtigung zuerkannt ist.

(2) Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 5 LArbO 1995, der gemäß § 18 als Lehrbetrieb anerkannt ist.

(3) Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, für die die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt oder vom Arbeitsmarktservice der Auftrag zur überbetrieblichen Berufsausbildung erteilt worden ist.

(4) Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im § 2 Abs 2 angeführten Lehrberufes

1.

bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder

2.

in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.

(5) Ausbildungen (Kurse, Lehrgänge oder Studien udgl) gelten dann als einschlägig im Sinn dieses Gesetzes, wenn darin auch die im auszubildenden Lehrberuf geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden.

§ 3a LFBAO 1991 § 3a


Die Landesregierung kann im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Einschlägigkeit von folgenden Kursen, Ausbildungen, Studien und Prüfungen in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Ausbildungszweige (Lehrberufe) feststellen:

1.

von Fach- oder Studienrichtungen an einer Fachhochschule oder Universität, welche die Lehre und die Facharbeiterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) ersetzt (§ 8 Abs 3);

2.

von Fachbereichen einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, die bei der Zulassung zur Meisterprüfung in einem bestimmten Ausbildungszweig (Lehrberuf) angerechnet werden können, einschließlich des Umfangs und des Ausmaßes einer solchen Anrechnung (§ 13 Abs 1 Z 3);

3.

von Kursen gemäß § 16 Abs 2;

4.

von Fach- oder Studienrichtungen an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, Fachhochschule oder Universität, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründet (§ 18 Abs 3 Z 1);

5.

von Facharbeiterprüfungen oder gleichwertigen Ausbildungen, welche die fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen begründen (§ 18 Abs 3 Z 3);

6.

von Kursen und Lehrgängen gemäß § 20 Abs 2.

§ 4 LFBAO 1991 § 4


(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, diese Berufsbezeichnung auch im Land Salzburg zu führen. In anderen Bundesländern auf Grund solcher Ausführungsgesetze zurückgelegte Lehrzeiten, Verwendungen als Facharbeiter, Besuche von Kursen und Lehrgängen sowie Besuche von Fachschulen werden als Ausbildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt.

(2) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen an einen im § 14 genannten Meister entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit. bb BQ-AnerG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung), jene für die im § 11 genannten Facharbeiter dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse).

§ 5 LFBAO 1991 § 5


(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 verkürzt werden.

(3) Lehrberufe, die auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung der Landesregierung zueinander verwandt gestellt werden, wenn gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist das Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in anderen Lehrberufen bzw der Ersatz der Lehrabschlussprüfung durch erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf festzulegen.

(4) Nach erfolgreicher Ablegung einer Lehrabschlussprüfung in einem verwandten Beruf kann eine Zusatzprüfung abgelegt werden. Eine Tätigkeit im erlernten Beruf oder in der Ausbildung zum Facharbeiter ist im Gesamtausmaß von drei Jahren nachzuweisen. Die Zusatzprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die Gegenstände der praktischen Prüfung. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) ist davon abweichend festzulegen, dass andere oder zusätzliche Gegenstände zu prüfen sind oder dass Teile der praktischen Prüfung nicht zu prüfen sind, wenn dies auf Grund der Verwandtschaft der Lehrberufe sachlich vertretbar ist. Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Abs 3 erfolgt, kann die Lehrzeit unter Bedachtnahme auf das Gelernte und dessen Verwertbarkeit darüber hinaus verkürzt werden, wenn der Lehrling

1.

bereits in einem anderen Lehrberuf oder

2.

durch in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten oder

3.

durch den Besuch einer mittleren oder höheren Schule

Kenntnisse erworben hat, die für die Ausbildung zum Facharbeiter erforderlich sind. Das Höchstausmaß der Anrechnung einer in einem anderen Lehrberuf zurückgelegten Lehr- oder Schulzeit darf zwei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ist auf die Lehrzeit in dem Ausbildungszweig, der der Hauptfachrichtung der Schulausbildung entspricht, zur Gänze anzurechnen.

(7) Die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang kann unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte des Lehrgangs, der praktischen Tätigkeit und deren Verwertbarkeit für den Lehrberuf nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf die Lehrzeit angerechnet werden.

(8) Die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit kann um bis zu 18 Monate verlängert werden, wenn während der Lehrzeit eine andere Ausbildung absolviert wird, die mit der Erreichung des Lehrziels vereinbar ist. Eine solche Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

§ 6 LFBAO 1991 § 6


(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen des § 22 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 57/1976, Pflicht, soweit diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer Fachschule erfüllt worden ist, der den Besuch einer Berufsschule ersetzt.

(2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine seinem Lehrverhältnis entsprechende Fachrichtung der Berufsschule besucht, hat er einen Fachkurs in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, muß ein fachlich verwandter Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung besucht werden.

§ 7 LFBAO 1991 § 7


(1) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im § 6 vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.

(2) Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

§ 7a LFBAO 1991 § 7a


(1) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im § 7 Abs 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb oder in der Ausbildungseinrichtung und im Rahmen des Berufsschulunterrichts oder eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 7 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung gemäß § 7 als abgelegt.

§ 8 LFBAO 1991 § 8


(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung werden durch den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, dann ersetzt, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und praktische Tätigkeit oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(2) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt die Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung.

(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität ersetzt die Lehre und die Facharbeiterprüfung in jenen Ausbildungszweigen (Lehrberufen), die der absolvierten Schulausbildung oder der absolvierten Fach- oder Studienrichtung entsprechen.

§ 8a LFBAO 1991 § 8a


(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen dreijährigen Lehrberufes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

2.

die Dauer des Ausbildungsversuches,

3.

die Ausbildungsvorschriften,

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

6.

die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf die Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2,

7.

die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2,

8.

die Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule gemäß § 8.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Die Landesregierung hat den für Angelegenheiten des Arbeitsrechts sowie der Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Organen des Bundes für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches ist ein Abschlussbericht vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste des § 2 Abs 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung (§ 7).

§ 9 LFBAO 1991 § 9


(1) Ausbildungswerbern, die nicht in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, kann auf Antrag eine Ausbildung gestattet werden, die über einen längeren als den im § 5 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilt ist.

(2) Ausbildungswerbern, die neben der praktischen Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 oder 2 einer Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung nachgehen, kann die Verlängerung der Praxiszeit unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Beschäftigung vorgeschrieben werden.

§ 10 LFBAO 1991 § 10


(1) Die Dauer einer weiteren Berufsausbildung beträgt zwischen einem und zwei Jahren, wenn sie entweder an eine mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehre in der Land- und Forstwirtschaft oder an eine die Lehre und Facharbeiterprüfung ersetzende gleichwertige Ausbildung anschließt (Anschlußlehre). Die genaue Dauer ist in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 3 festzulegen.

(2) Die Landesregierung kann Lehrlinge in einer Anschlußlehre, von der Berufsschulpflicht teilweise befreien, soweit sie bereits eine gleichwertige schulische Ausbildung erfahren haben.

§ 11 LFBAO 1991 § 11


Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach dem Ausbildungszweig, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen in der jeweils geschlechtsrichtigen Form:

1.

Facharbeiter/-in Landwirtschaft;

2.

Facharbeiter/-in Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

Facharbeiter/-in Gartenbau;

4.

Facharbeiter/-in Feldgemüsebau;

5.

Facharbeiter/-in Obstbau und Obstverwertung;

6.

Facharbeiter/-in Weinbau und Kellerwirtschaft;

7.

Facharbeiter/-in Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

Facharbeiter/-in Pferdewirtschaft;

9.

Facharbeiter/-in Fischereiwirtschaft;

10.

Facharbeiter/-in Geflügelwirtschaft;

11.

Facharbeiter/-in Bienenwirtschaft;

12.

Facharbeiter/-in Forstwirtschaft;

13.

Facharbeiter/-in Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Facharbeiter/-in Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Facharbeiter/-in Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 12 LFBAO 1991 § 12


(1) Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs 3 zu bescheinigen, wenn er in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) festzulegen.

(3) Besondere Fähigkeiten können auf folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:

a)

Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

1.

Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,

2.

Schweinezucht und Schweinehaltung,

3.

Schaftzucht und Schafhaltung,

4.

Landmaschinenwesen,

5.

bäuerliche Waldwirtschaft,

6.

Pflanzenschutz,

7.

Grünlandwirtschaft,

8.

alternative Landwirtschaft,

9.

Direktvermarktung von bäuerlichen Spezialitäten,

10.

Umwelt- und Landschaftspflege,

11.

Buschenschank,

12.

bäuerliche Gästebeherbergung,

13.

Betriebs- und Sozialhilfe;

b)

Gartenbau:

1.

Gemüsebau,

2.

Zierpflanzenbau,

3.

Baumschulwesen und Obstbau,

4.

Blumenbinderei,

5.

Garten- und Landschaftsgestaltung,

6.

Baumpflege,

7.

Hydrokultur,

8.

Topfpflanzenproduktion,

9.

Schnittblumenproduktion,

10.

Sportplatzpflege,

11.

Endverkauf;

c)

Forstwirtschaft:

1.

Holzproduktion,

2.

Waldpflege und Forstschutz,

3.

Waldarbeit,

4.

Holzernte,

5.

Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen;

d)

Weinbau und Kellereiwirtschaft:

Buschenschank.

(4) Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Abs 3 bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.

§ 12a LFBAO 1991 § 12a


(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Lauf des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 5 Abs 2 und § 149 Abs 1 LArbO 1995 längere Lehrzeit vereinbart werden. Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen um bis zu zwei Jahre verlängert werden, soweit dies für die Ablegung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(2) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(3) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 12b LFBAO 1991 § 12b


(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes und allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) Die Dauer der Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

(3) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen.

(4) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der gemäß § 12d getroffenen Festlegungen die Pflicht und das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(5) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 12c LFBAO 1991


Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b kommen unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 5 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes vermittelt werden konnten, in Betracht:

1.

Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden;

2.

Personen ohne positiven Abschluss einer Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Mittelschule;

3.

Behinderte im Sinn des Behinderteneinstellungsgesetzes oder des Salzburger Behindertengesetzes 1981;

4.

Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach § 5 oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.

§ 12d LFBAO 1991 § 12d


(1) Die Festlegung der Ausbildungsinhalte, des Ausbildungszieles und der Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung hat durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung zu erfolgen.

(2) Dabei sind auch allfällige pädagogische Begleitmaßnahmen und die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Mit Personen gemäß § 12c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe in Lehrverträgen gemäß § 12a oder in Ausbildungsverträgen gemäß § 12b eine Reduktion der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Bei Lehrverhältnissen gemäß § 12a ist im Fall einer Reduktion der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit die Lehrzeit im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit zu verlängern. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die sich gemäß dem zweiten Satz des § 12a Abs 1 ergebende Höchstdauer der Lehrzeit nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 12b ist eine Reduktion der regulären täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit um bis zur Hälfte der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten Normalarbeitszeit zulässig. Die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 12b Abs 2 ist im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit zu verlängern, wobei die Gesamtdauer der Ausbildungszeit drei Jahre nicht übersteigen darf.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei der Genehmigung des Lehr- bzw Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

§ 12e LFBAO 1991 § 12e


(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag gemäß § 12a oder einen Ausbildungsvertrag gemäß § 12b nur genehmigen, wenn

1.

die Voraussetzungen des § 12c erfüllt sind und

2.

eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistent vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel der Ausbildung gemäß § 12h entfällt die Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

§ 12f LFBAO 1991 § 12f


(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder von einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Sie hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung gemäß § 12d und an den Abschlussprüfungen gemäß § 12g mitzuwirken.

§ 12g LFBAO 1991 § 12g


(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung gemäß § 12b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildungszeit. Die Abschlussprüfung kann frühestens zwölf Wochen vor dem Ende der Ausbildungszeit abgelegt werden. Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben worden sind. Die Abschlussprüfung ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt.

(2) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über die Abschlussprüfung ein Zeugnis auszustellen. Im Abschlusszeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(3) Der nähere Ablauf der Abschlussprüfung und die Gestaltung des Abschlussprüfungszeugnisses ist entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(4) Teilprüfungen zur Abschlussprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem im Abs 1 bestimmten Zeitraum abgehalten werden. § 7a Abs 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass von den Voraussetzungen des § 7a Abs 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

§ 12h LFBAO 1991 § 12h


(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis gemäß den §§ 5, 12a und 12b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß § 5 in ein Lehrverhältnis gemäß § 12a oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 12b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Diese Bestätigung ersetzt für Personen gemäß § 12c Z 4 die Durchführung einer Berufsorientierungsmaßnahme oder das Vorliegen eines erfolglosen Vermittlungsversuchs in ein Lehrverhältnis nach § 5 oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrages, bei einem Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 5 und einem Lehrverhältnis gemäß § 12a durch eine Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 149 Abs 2 LArbO 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 12b sowohl das Ausbildungsziel nach § 12g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 12a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, soweit die Vereinbarung nach Abs 2 nicht eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

§ 12i LFBAO 1991 § 12i


Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 12b ausgebildet werden, sind, soweit die §§ 12c bis 12h nicht anderes bestimmen, die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 anzuwenden.

§ 13 LFBAO 1991 § 13


(1) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterprüfung zuzulassen:

1.

nach Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden;

2.

nach Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zumindest im Nebenerwerb und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges;

3.

nach Abschluss einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Lehranstalten, Fachhochschulen oder Universitäten dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen.

(2) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.

(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber

1.

eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat, soweit das nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich ist, und

2.

in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat.

(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß § 13 nicht mehr zu prüfen.

(5) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.

§ 14 LFBAO 1991 § 14


Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach dem Ausbildungszweig, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen in der jeweils geschlechtsrichtigen Form:

1.

Meister/-in Landwirtschaft;

2.

Meister/-in Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

Meister/-in Gartenbau;

4.

Meister/-in Feldgemüsebau;

5.

Meister/-in Obstbau und Obstverwertung;

6.

Meister/-in Weinbau und Kellerwirtschaft;

7.

Meister-/in Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

Meister/-in Pferdewirtschaft;

9.

Meister/-in Fischereiwirtschaft;

10.

Meister/-in Geflügelwirtschaft;

11.

Meister/-in Bienenwirtschaft;

12.

Meister/-in Forstwirtschaft;

13.

Meister/-in Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Meister/-in Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meister/-in Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

§ 15 LFBAO 1991 § 15


(1) Hat der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 12 erworben und kann er durch eine Zusatzprüfung neben allgemeinen Kenntnissen in seinem Ausbildungszweig besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, erwirbt er die Bezeichnung “Meister” mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes (§ 12 Abs. 3). Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung im Fachgebiet “Gästebeherbergung am Bauernhof” ist der Nachweis

1.

der erfolgreichen Ablegung der Zusatzprüfung zur Facharbeiterprüfung in diesem Fachgebiet,

2.

einer mindestens dreijährigen Facharbeiterzeit auf einem Bauernhof mit Gästebeherbergung und

3.

des erfolgreichen Besuches eines Lehrganges für das Fachgebiet “Gästebeherbergung am Bauernhof” mit mindestens 80 Unterrichtsstunden, bei Absolventen einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule mit der Schwerpunktausbildung “Fremdenverkehr und Gastronomie” mit mindestens 40 Unterrichtsstunden.

§ 16 LFBAO 1991 § 16


(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle nachsehen

1.

die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet praktisch in einer Weise tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses in der Gesamtdauer von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachweist;

2.

die für die Zulassung zu einer Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen lässt, und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges mit mindestens 360 Stunden nachweist.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag einen Prüfungswerber (Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass er auf eine andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft oder eine entsprechend lange Ausbildung sowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges im Ausmaß von mindestens 200 Unterrichtsstundennachzuweisen. Eine entsprechend lange Ausbildung ist gegeben, wenn ein Berufsschuljahr absolviert oder einschlägige Kurse im Ausmaß von mindestens 360 Unterrichtsstunden besucht wurden.

§ 17 LFBAO 1991 § 17


(1) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist für die Durchführung von Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet. Der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben:

a)

die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt sind;

b)

die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen gemäß § 4 Abs 2;

c)

die Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit gemäß § 5 Abs 2, 5 und 8 und die Festlegung der Lehrzeit gemäß § 7 Abs 1 und 2;

d)

die Vorschreibung des Besuches von Kursen gemäß § 6 Abs 2 und 3;

e)

die Einrichtung von Fachkursen und Vorbereitungskursen;

f)

die Abhaltung von Facharbeiter- und Meisterprüfungen sowie Zusatzprüfungen und die Zulassung zu diesen Prüfungen (§§ 5 Abs 4, 7, 12 Abs 2, 13, 15 Abs 2);

g)

die Gestattung einer längeren Ausbildungszeit gemäß § 9 Abs 1 und die Verlängerung der Praxiszeit gemäß § 9 Abs 2;

h)

die Anerkennung der Lehrbetriebe, der Lehrberechtigten, der Ausbilder und der Widerruf dieser Anerkennungen;

i)

die Führung der Lehrlingsstammrollen;

j)

die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Stammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

k)

die Vermittlung von Lehr- und Praxisstellen.

l)

die Entbindung von der Behaltepflicht oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 148 Abs 7 LArbO 1995;

m)

die Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12d, 12e, 12g und 12h;

n)

die Erteilung, Verlängerung oder Entziehung der Bewilligung zur Berufsausbildung oder zur integrativen Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a.

(1a) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle wird ermächtigt, dem Verein ‚Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle’ (Bundes-LFA) oder dessen Rechtsnachfolger als ordentliches Mitglied beizutreten, solange der Zweck dieses Vereins oder dessen Rechtsnachfolgers den Aufbau und die Führung eines sozialpartnerschaftlichen Gremiums zur bundesweiten Beratung und Koordination von Ausbildungen in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen sowie die Wahrnehmung von Koordinationstätigkeiten im Sinn des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes mit umfasst.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Schuljahr einen Berufsausbildungsplan zu erstellen. Im Berufsausbildungsplan ist festzulegen, welche Ausbildungsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Berufsausbildungsplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jedes Jahres für das folgende Jahr einen Voranschlag über die mit ihrer Tätigkeit unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung hiezu sowie zu allfälligen Nachträgen ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beachtet sind. Ausgaben der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallen und in den Einnahmen keine Bedeckung finden, sind vom Land zu tragen.

(4) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufende Jahr einen Tätigkeitsbericht auszuarbeiten, der zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.

(5) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses zu führen. Der Ausschuß besteht aus je drei Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, die über Vorschlag der Landwirtschaftskammer bzw. der Salzburger Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung der betreffenden Kammer bestellt werden. Dem Ausschuß gehören weiters ein Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Schulbehörde und ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion an. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende ist aus der Gruppe der Vertreter der Dienstgeber, der Stellvertreter des Vorsitzenden aus der Gruppe der Vertreter der Dienstnehmer zu bestellen. Für die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl Nr 40/1975.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und unter dessen Anrechnung wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Vertreter der Dienstgeber und der Gruppe der Vertreter der Dienstnehmer anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Auf Vorschlag des Leiters der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann der Vorsitzende rechts- und sonstige fachkundige Personen zur Beratung und Auskunftserteilung im Ausschuß beiziehen.

(8) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

(9) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(10) Verordnungen der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen ist. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung in der Salzburger Landes-Zeitung und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Nummer der Salzburger Landes-Zeitung, die die jeweilige Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(11) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben und im Fall der Säumnis durch mehr als sechs Monate jene Maßnahmen zu treffen, zu denen die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Die Landesregierung ist weiters berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch geeignete Maßnahmen zu unterrichten.

§ 18 LFBAO 1991 § 18


(1) Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb von einem anerkannten Lehrberechtigten ausgebildet werden.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrbetrieb ist eine gute wirtschaftliche Führung und eine fachlich entsprechende sowie den Bestimmungen der §§ 87 bis 106 LArbO 1995 gemäße Einrichtung des Betriebes.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt. Fachlich geeignet sind Personen, die

1.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, wenn

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt worden sind oder

b)

die Person Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit a absolviert hat;

2.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben oder

3.

einen Ausbildungskurs oder Ausbildungslehrgang, in dem auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermittelt worden sind, im Ausmaß von mindestens 40 Stunden erfolgreich absolviert haben und bei welchen eine ausreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann. Eine ausreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet erfolgreich abgelegt worden ist oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs 3, kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete, im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder).

(5) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

1.

in Bezug auf das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

a)

auf je zwei Lehrlinge eine fachlich einschlägig ausgebildete Person;

b)

für jeden weiteren Lehrling eine weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person;

2.

in Bezug auf das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder:

a)

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Für die integrative Berufsausbildung in einem Lehrbetrieb gilt Abs 5 sinngemäß.

(7) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend, aber nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt.

(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Notwendigkeit einer ergänzenden Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung festzustellen und deren Inhalte bezogen auf die im auszubildenden Lehrberuf geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf das jeweilige Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. Die Durchführung der ergänzenden Ausbildung ist zwischen dem Lehrbetrieb und einem dazu geeigneten Betrieb oder einer dazu geeigneten anderen Einrichtung zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, nur genehmigen, wenn dieser Betrieb bzw diese Einrichtung die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 erfüllt.

(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat im Einzelfall festzustellen, ob und inwieweit eine ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn

1.

diese eine Feststellung gemäß Abs 8 getroffen hat und

2.

der Lehrvertrag keine ergänzende Ausbildung vorsieht und auch nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(10) Die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei der Anerkennung eines Betriebs als Lehrbetrieb festzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs 3 erfolgen kann. Die Durchführung einer schwerpunktmäßigen Ausbildung ist in den Lehrvertrag aufzunehmen.

(11) Die Anerkennung als Lehrbetrieb, als Lehrberechtigter oder als Ausbilder ist schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung als Lehrbetrieb die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören, die möglichst an Ort und Stelle zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen der Abs 2 und 4 gegeben sind. Die Anerkennung ist für bestimmte Ausbildungszweige zu erteilen und kann auch unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

(12) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wird.

§ 18a LFBAO 1991 § 18a


(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, bedarf einer Bewilligung.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Berufsausbildung den Rechtsträger einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt und diese Richtlinien die Einhaltung von mit den Bewilligungsvoraussetzungen des Abs 2 vergleichbaren Qualitätsstandards durch die Ausbildungseinrichtung sicherstellen; oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Abs 1 festgesetzte oder die in der Beauftragung gemäß Z 1 festgelegte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wenn

1.

ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige, geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder), zur Verfügung steht;

2.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglichen;

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird;

4.

der Inhaber der Ausbildungseinrichtung glaubhaft macht, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

5.

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs 2 notwendigen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. In der Folge ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(5) Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(6) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.

(7) Eine integrative Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung. Die Abs 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 12b Bedacht zu nehmen ist und die Ausbildungsinhalte gemäß § 12d festzulegen sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12e vorliegt.

(7a) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jede Erteilung, Verlängerung, Verweigerung der Verlängerung, Entziehung oder das Erlöschen einer Bewilligung zur Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a mitzuteilen.

(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 mit Ausnahme der §§ 148 Abs 6 und 7 und 156a anzuwenden.

§ 18b LFBAO 1991 § 18b


(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 18a ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Der Vertrauensrat hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet,

1.

mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen;

2.

den Vertrauensrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren;

3.

dem Vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

4.

den Vertrauensrat in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

Der Vertrauensrat darf in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.

(3) Die Wahl des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im 4. Quartal eines jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 18a befinden und in der Wählerliste eingetragen sind. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

(4) Auf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates sind die §§ 2 bis 4 und 7 bis 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, BGBl II Nr 356/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 8c, 30 oder 30b BAG jeweils die Verweisung auf § 18a tritt;

2.

der Inhaber der Ausbildungseinrichtung das Wahlergebnis auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen hat (§ 18);

3.

im § 19 Abs 1 an die Stelle des Landes-Berufsausbildungsbeirates die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle tritt;

4.

im § 19 Abs 3 an die Stelle des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts die zuständige Einigungskommission tritt;

5.

das Nachrücken der als Ersatzmitglied gewählten und auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Person auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen ist (§ 20 Abs 2).

(5)

Die Tätigkeit des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl und endet

1.

mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers,

2.

des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder

3.

bei Rücktritt von der Funktion.

Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die nächstgereihte Person die Funktion.

(6) Der Vertrauensrat hat über persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Beträgt die Zahl der in einem Standort Auszubildenden mehr als 30, sind mehrere Mitglieder des Vertrauensrates zu wählen. Ihre Zahl ergibt sich aus § 15 Abs 3 des Landes- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 133/2011.

§ 18c LFBAO 1991 § 18c


(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß bis zu vier Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Ausmaß bis zu sechs Monaten pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs 1 anzurechnende Zeit nicht.

(3) Der Lehrberechtigte hat der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs 1 oder 2 anzuzeigen.

§ 19 LFBAO 1991 § 19


Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist den nach dem Sitz der Lehrbetriebe zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

§ 20 LFBAO 1991 § 20


(1) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jeden Ausbildungszweig eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:

a)

die Bedingungen für die Eignung als Lehrling unter Bedachtnahme auf besondere Anforderungen, welche die Berufsausbildung an den Lehrling stellt;

b)

Lehrlingshöchstzahlen je Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf bestimmte Betriebsarten und Betriebsgrößen;

c)

die Art und Dauer der zu besuchenden Fachkurse;

d)

die Inhalte der Kurse unter Bedachtnahme auf das jeweilige Ausbildungsziel;

e)

Bestimmungen über die Zulassung zur Ablegung der Facharbeiter-, Meister- und Zusatzprüfungen;

f)

Maßnahmen, die zur Vermehrung und Vertiefung des Fachwissens während der Ausbildungszeit geboten sind, wie etwa die Verpflichtung zur Führung eines Tages- oder Arbeitsheftes oder die Erstellung einer Projektarbeit.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und abgehalten werden, als gleichwertig anerkennen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hinsichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fachkursen entsprechen.

(3) In den Ausbildungsordnungen können für die Ausbildung zum Facharbeiter oder zum Meister in einem bestimmten Ausbildungszweig auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsschwerpunkte) festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich jeweils auf einen Teilbereich der in der Ausbildungsordnung festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden Ausbildungszweig zu beziehen. In der Ausbildung zum Facharbeiter sind die Ausbildungsschwerpunkte durch den Lehrbetrieb entsprechend dessen Anerkennung als Lehrbetrieb zu vermitteln. Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Festlegung des Inhalts und der Bezeichnung eines Schwerpunkts die Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören. Die Lehrzeitdauer der Ausbildung in den unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Facharbeiter- oder Meisterprüfung ist nur zulässig, wenn das in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

§ 21 LFBAO 1991 § 21


a)

die Gegenstände der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Prüfungen;

b)

die Bestimmung, ob und welche Teile der Prüfungen als Einzelprüfungen abgelegt werden können.

§ 22 LFBAO 1991 § 22


(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Prüfungen sind vor einer bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die erforderliche Anzahl von Prüfungskommissären für die einzelnen Ausbildungszweige auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Mitglieder bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.

(3) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich und fachlich geeignete Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppe sowie des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg, die Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag der Salzburger Landarbeiterkammer zu bestellen. Vor der Bestellung ist das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.

(4) Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden. Ebenso zieht eine solche Verurteilung den Verlust der Mitgliedschaft in der Prüfungskommission nach sich.

(5) Die Tätigkeit in der Prüfungskommission ist ein Ehrenamt, doch gebührt dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und den Prüfungskommissären je abgenommene Prüfung eine angemessene Entschädigung, die von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen ist.

(6) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Ausbildungszweige Prüfungssenate zu bilden. Jeder Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Prüfern, von denen jeweils einer ein Vertreter der Dienstgeber, der Dienstnehmer und des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu sein hat. Der Prüfungssenat entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(7) Als Vorsitzender eines Prüfungssenates und als Prüfer sind im Einzelfall ausgeschlossen:

a)

Personen, die Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten waren oder sind;

b)

Personen, die mit dem Prüfungskandidaten verheiratet, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert sind;

c)

Personen, die Wahl- oder Pflegeelternteil, Wahl- oder Pflegekind oder Vormund des Prüfungskandidaten sind oder

d)

Personen, bei denen sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.

(8) Das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes gemäß Abs. 7 hat der Vorsitzende oder Prüfer ohne Verzug, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung wahrzunehmen. Wird der Ausschließungsgrund vor dem Zusammentritt des Prüfungssenates offenbar, hat der Betroffene der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hievon unverzüglich Kenntnis zu geben. Ist der Prüfungssenat bereits zusammengetreten, entscheidet hierüber der Vorsitzende des Prüfungssenates, wenn der Ausschließungsgrund jedoch den Vorsitzenden betrifft, der Prüfungssenat. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat gegebenenfalls für eine Änderung der Zusammensetzung des Prüfungssenates zu sorgen. Wenn ein Mitglied der Prüfungskommission entgegen den Bestimmungen des Abs. 7 tätig geworden ist, hat die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle seine Bestellung zu widerrufen.

§ 23 LFBAO 1991 § 23


(1) Die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen.

(2) Für die Ablegung einer Prüfung ist im voraus eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand festzulegen ist. Die Prüfungsgebühr ist nur bei Nichtantreten des Prüflings zur Prüfung ohne dessen Verschulden (z. B. aus Krankheitsgründen) zurückzuerstatten.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungssenates leitet die Prüfung. Er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsgegenstände und hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungskandidaten, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Landesregierung ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. Der Vorsitzende kann einzelne Personen zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung als Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachliches Interesse glaubhaft machen und ihre Anwesenheit den Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt. Der Prüfungskandidat kann zwei Personen seines Vertrauens benennen, die als Zuhörer zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung zuzulassen sind.

(5) In den Prüfungen haben die Prüfungskandidaten unter Beweis zu stellen, daß sie die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in zumindest genügendem Ausmaß besitzen. Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung entscheidet der Prüfungssenat unter Ausschluß des Prüfungskandidaten und allenfalls sonstiger Personen (Abs. 4) über das Ergebnis der Prüfung. Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend. Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn kein Gegenstand mit Nicht genügend bewertet wird. Nach dem Beschluß des Prüfungssenates ist dem Prüfungskandidaten das Ergebnis der Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(6) Über den Verlauf der Prüfung ist nach den näheren Anweisungen des Vorsitzenden eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungssenates, die erforderlichen persönlichen Daten des Prüfungskandidaten und die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen festzuhalten. Die Prüfungsniederschrift ist bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

(7) Hat ein Prüfungskandidat in höchstens zwei Gegenständen ein Nicht genügend erhalten, ist nur die Prüfung in diesen Gegenständen zu wiederholen, ansonsten die gesamte Prüfung. Die Wiederholungsprüfung kann bei einem Nicht genügend frühestens nach einem Monat, bei zwei Nicht genügend frühestens nach zwei Monaten, bei drei und mehr Nicht genügend frühestens nach drei Monaten abgelegt werden. Zu mehr als zwei Wiederholungsprüfungen darf nicht angetreten werden.

§ 24 LFBAO 1991 § 24


Über eine mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen und die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten. Es ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Leiter der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben.

§ 25 LFBAO 1991 § 25


(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Die Beurkundung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(2) In der Urkunde ist festzuhalten, daß die entsprechende Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der darin zu benennenden Berufsbezeichnung erworben worden ist, weiters, ob besondere Fähigkeiten gemäß § 12 oder § 15 nachgewiesen worden sind. Die Urkunde ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.

§ 26 LFBAO 1991 § 26


Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

§ 27 LFBAO 1991 § 27


Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 370 € zu bestrafen.

§ 27a LFBAO 1991


Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder jene Fassung, die sie durch Änderung bis zu dem nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

1.

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl Nr 22/1970; Gesetz BGBl I Nr 32/2018;

2.

Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl Nr 142/1969; Gesetz BGBl I Nr 32/2018;

3.

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl Nr 298/1990; Gesetz BGBl I Nr 157/2013;

4.

Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68; Gesetz BGBl I Nr 87/2012.

§ 28 LFBAO 1991 § 28


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1966, LGBl. Nr. 25/1967, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 12/1971 und Nr. 42/1978 außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Vorschriften fortzusetzen und abzuschließen.

(4) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (§ 25) beantragt werden; die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(5) Die auf Grund des § 138 der Salzburger Landarbeitsordnung 1982 eingerichtete Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gilt als gleichnamige Einrichtung gemäß § 17 dieses Gesetzes. Die Funktionsperiode ihres Ausschusses bleibt von diesem Gesetz unberührt. Die Mitglieder der Prüfungskommission bleiben Mitglieder der Prüfungskommission gemäß § 22 dieses Gesetzes.

(6) Die auf Grund der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1966 anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

§ 29 LFBAO 1991 § 29


Die durch das Gesetz LGBl Nr 45/1994 vorgenommenen Änderungen treten in Kraft:

1.

§ 4 Abs 2 gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;

2.

§ 17 Abs 1 gleichzeitig mit der Landarbeitsordnungs-Novelle 1993, LGBl Nr 44.

§ 30 LFBAO 1991 § 30


(1) Die §§ 5, 7, 16 Abs 2 und 17 Abs 1 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 126/2000 treten mit 29. Dezember 2000 in Kraft.

(2) § 27 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 4 Abs 2 und 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§ 30a LFBAO 1991 § 30a


(1) Die §§ 1, 3, 4 Abs 1, 5 Abs 5 und 7, 7a, 8a, 12a bis 12i, 13 Abs 1a bis 1c, 15 Abs 2, 17 Abs 1 und 1a, 18 Abs 2 und 3, 18a, 19 und 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs 3 und 4, 7a Abs 2, 8a Abs 4, 10 Abs 1, 12f Abs 2, 12h Abs 1, 17 Abs 1, 18a Abs 1, 1a, 2, 7 und 8 sowie 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 89/2009 treten mit 26. September 2009 in Kraft.

(3) § 30a Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 111/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 außer Kraft.

§ 30b LFBAO 1991


(1) Die §§ 4 Abs 2 und 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

(2) § 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen

(3) Die §§ 2 Abs 2, 5 Abs 8, 7, 8 Abs 2, 8a Abs 5, 11, 12 Abs 3, 12d Abs 3 bis 6, 12e, 12g Abs 1 und 2, 12h Abs 1, 13 Abs 1, 14, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 1, 18 Abs 3, 5 bis 12, 18b, 18c und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2013 treten mit 1. März 2013 in Kraft.

(4) § 8 Abs 2 ist auch auf Ausbildungen durch den Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule anzuwenden, die zu dem im Abs 2 bestimmten Zeitpunkt bereits erfolgreich abgeschlossen worden sind.

(5) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berufsbezeichnungen können beibehalten werden. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft' bzw 'Meister der ländlichen Hauswirtschaft' berechtigen zur Führung der Berufsbezeichnung 'Facharbeiter oder Facharbeiterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' bzw 'Meister oder Meisterin Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement' in der jeweils geschlechtsrichtigen Form. Über die neue Berufsbezeichnung kann die Ausstellung einer Urkunde (§ 25) beantragt werden.

(6) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbenen Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländlichen Hauswirtschaft' gelten als Nachweise besonderer Fähigkeiten auf dem Fachgebiet der 'Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement'.

(7) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erteilten Anerkennungen als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter bleiben unberührt aufrecht.

(8) § 17 Abs 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 2 Abs 2, 3 Abs 5, 3a, 8 Abs 3, 11, 13, 14, 16 Abs 1, 18 Abs 3 und 11, 18a Abs 7a und 20 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2015 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(10) Die §§ 4 Abs 2, 5 Abs 7, 17 Abs 1, 27a und 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(11) § 31 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(12) Die §§ 12c Z 2 und 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 56/2019 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

§ 31 LFBAO 1991 § 31


Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;

3.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;

4.

Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl Nr L 155 vom 18. Juni 2009;

5.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011;

6.

Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl Nr L 343 vom 23. Dezember 2011;

7.

Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer, ABl Nr L 94 vom 28. März 2014;

8.

Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014;

9.

Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl Nr L 157 vom 27. Mai 2014.

10.

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl Nr L 132 vom 21. Mai 2016.

Artikel

Art. 4 LFBAO 1991 (weggefallen)


Art. 4 LFBAO 1991 seit 29.03.1994 weggefallen.

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991) Fundstelle


Gesetz vom 3. Juli 1991, mit dem die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft geregelt wird (Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 - LFBAO 1991) und die Salzburger Landarbeitsordnung 1982 und das Salzburger Landwirtschaftliche Schulgesetz geändert werden
StF: LGBl Nr 69/1991

Änderung

LGBl Nr 45/1994

LGBl Nr 126/2000

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 122/2003 (Blg LT 12. GP: RV 108, AB 190, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 111/2006 (Blg LT 13. GP: RV 650, 3. Sess; AB 28, 4. Sess)

LGBl Nr 89/2009 (Blg LT 14. GP: RV 54, AB 121, jeweils 1. Sess)

LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 14/2013 (Blg LT 14. GP: RV 169, AB 271, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 19/2015 (Blg LT 15. GP: RV 220, AB 461, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

Anmerkung

Zu LGBl Nr 126/2000:
Informationsverfahrenshinweis: Die Kundmachung des vorstehenden Gesetzes erfolgt nach Durchführung des Verfahrens auf Grund der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

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