§ 18b LFBAO 1991 § 18b

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen gemäß § 18a ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Der Vertrauensrat hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen und kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet,

1.

mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen;

2.

den Vertrauensrat über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren;

3.

dem Vertrauensrat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und

4.

den Vertrauensrat in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.

Der Vertrauensrat darf in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.

(3) Die Wahl des Vertrauensrates erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl im 4. Quartal eines jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 18a befinden und in der Wählerliste eingetragen sind. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

(4) Auf die Wahl des Vertrauensrates sowie auf die Rechte und Pflichten des Vertrauensrates sind die §§ 2 bis 4 und 7 bis 20 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen, BGBl II Nr 356/2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 8c, 30 oder 30b BAG jeweils die Verweisung auf § 18a tritt;

2.

der Inhaber der Ausbildungseinrichtung das Wahlergebnis auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen hat (§ 18);

3.

im § 19 Abs 1 an die Stelle des Landes-Berufsausbildungsbeirates die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle tritt;

4.

im § 19 Abs 3 an die Stelle des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts die zuständige Einigungskommission tritt;

5.

das Nachrücken der als Ersatzmitglied gewählten und auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Person auch der Landarbeiterkammer für Salzburg schriftlich mitzuteilen ist (§ 20 Abs 2).

(5)

Die Tätigkeit des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt der Wahl und endet

1.

mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers,

2.

des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder

3.

bei Rücktritt von der Funktion.

Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die nächstgereihte Person die Funktion.

(6) Der Vertrauensrat hat über persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Verschwiegenheit zu bewahren.

(7) Beträgt die Zahl der in einem Standort Auszubildenden mehr als 30, sind mehrere Mitglieder des Vertrauensrates zu wählen. Ihre Zahl ergibt sich aus § 15 Abs 3 des Landes- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 133/2011.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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