§ 19 LFBAO 1991 § 19

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist den nach dem Sitz der Lehrbetriebe zuständigen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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