§ 19 LFBAO 1991 § 19

Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist den nach dem Sitz der Lehrbetriebe zuständigen ArbeitsämternGeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.12.2006

Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist den nach dem Sitz der Lehrbetriebe zuständigen ArbeitsämternGeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

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