§ 17 LFBAO 1991 § 17

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg ist für die Durchführung von Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung eine Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eingerichtet. Der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben:

a)

die Ausarbeitung von Lehrbedingungen und die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt sind;

b)

die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen gemäß § 4 Abs 2;

c)

die Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit gemäß § 5 Abs 2, 5 und 8 und die Festlegung der Lehrzeit gemäß § 7 Abs 1 und 2;

d)

die Vorschreibung des Besuches von Kursen gemäß § 6 Abs 2 und 3;

e)

die Einrichtung von Fachkursen und Vorbereitungskursen;

f)

die Abhaltung von Facharbeiter- und Meisterprüfungen sowie Zusatzprüfungen und die Zulassung zu diesen Prüfungen (§§ 5 Abs 4, 7, 12 Abs 2, 13, 15 Abs 2);

g)

die Gestattung einer längeren Ausbildungszeit gemäß § 9 Abs 1 und die Verlängerung der Praxiszeit gemäß § 9 Abs 2;

h)

die Anerkennung der Lehrbetriebe, der Lehrberechtigten, der Ausbilder und der Widerruf dieser Anerkennungen;

i)

die Führung der Lehrlingsstammrollen;

j)

die Genehmigung der Lehrverträge, die Eintragung der Lehrlinge in die Stammrolle, die Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel;

k)

die Vermittlung von Lehr- und Praxisstellen.

l)

die Entbindung von der Behaltepflicht oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 148 Abs 7 LArbO 1995;

m)

die Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12d, 12e, 12g und 12h;

n)

die Erteilung, Verlängerung oder Entziehung der Bewilligung zur Berufsausbildung oder zur integrativen Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a.

(1a) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle wird ermächtigt, dem Verein ‚Land- und Forstwirtschaftliche Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle’ (Bundes-LFA) oder dessen Rechtsnachfolger als ordentliches Mitglied beizutreten, solange der Zweck dieses Vereins oder dessen Rechtsnachfolgers den Aufbau und die Führung eines sozialpartnerschaftlichen Gremiums zur bundesweiten Beratung und Koordination von Ausbildungen in den land- und forstwirtschaftlichen Berufen sowie die Wahrnehmung von Koordinationstätigkeiten im Sinn des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes mit umfasst.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Schuljahr einen Berufsausbildungsplan zu erstellen. Im Berufsausbildungsplan ist festzulegen, welche Ausbildungsmaßnahmen vorgesehen sind. Der Berufsausbildungsplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jedes Jahres für das folgende Jahr einen Voranschlag über die mit ihrer Tätigkeit unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung hiezu sowie zu allfälligen Nachträgen ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt sind und die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit beachtet sind. Ausgaben der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallen und in den Einnahmen keine Bedeckung finden, sind vom Land zu tragen.

(4) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufende Jahr einen Tätigkeitsbericht auszuarbeiten, der zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.

(5) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ihre Geschäfte unter der Leitung eines Ausschusses zu führen. Der Ausschuß besteht aus je drei Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, die über Vorschlag der Landwirtschaftskammer bzw. der Salzburger Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung der betreffenden Kammer bestellt werden. Dem Ausschuß gehören weiters ein Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Schulbehörde und ein Vertreter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion an. Für jedes Mitglied ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende ist aus der Gruppe der Vertreter der Dienstgeber, der Stellvertreter des Vorsitzenden aus der Gruppe der Vertreter der Dienstnehmer zu bestellen. Für die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten, LGBl Nr 40/1975.

(6) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und unter dessen Anrechnung wenigstens je zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Vertreter der Dienstgeber und der Gruppe der Vertreter der Dienstnehmer anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Auf Vorschlag des Leiters der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann der Vorsitzende rechts- und sonstige fachkundige Personen zur Beratung und Auskunftserteilung im Ausschuß beiziehen.

(8) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Führung der Geschäfte zu enthalten hat. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung vom Standpunkt der Gesetzmäßigkeit.

(9) Die Landesregierung ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Vollziehung dieses Gesetzes gegenüber der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(10) Verordnungen der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen ist. Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung in der Salzburger Landes-Zeitung und im Verlautbarungsorgan der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Nummer der Salzburger Landes-Zeitung, die die jeweilige Verordnung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(11) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Diese ist berechtigt, gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben und im Fall der Säumnis durch mehr als sechs Monate jene Maßnahmen zu treffen, zu denen die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von Gesetzes wegen verpflichtet ist. Die Landesregierung ist weiters berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch geeignete Maßnahmen zu unterrichten.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
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