(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß den §§ 12a und 12b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder von einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.
(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen. Sie hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.
(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung gemäß § 12d und an den Abschlussprüfungen gemäß § 12g mitzuwirken.
0 Kommentare zu § 12f LFBAO 1991