§ 8a LFBAO 1991 § 8a

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen dreijährigen Lehrberufes auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

1.

die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,

2.

die Dauer des Ausbildungsversuches,

3.

die Ausbildungsvorschriften,

4.

die Gegenstände der Abschlussprüfung,

5.

Vorschriften über das Abschlusszeugnis,

6.

die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf die Ausbildung in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2,

7.

die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2,

8.

die Anrechnung von in einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und

9.

die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule gemäß § 8.

(3) Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf gemäß § 2 Abs 2 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

1.

der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden, und

2.

die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.

(5) Die Landesregierung hat den für Angelegenheiten des Arbeitsrechts sowie der Land- und Forstwirtschaft zuständigen obersten Organen des Bundes für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches ist ein Abschlussbericht vorzulegen.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste des § 2 Abs 2 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung (§ 7).

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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