§ 2 LFBAO 1991 § 2

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft (Lehrberufe):

1.

Landwirtschaft,

2.

ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

3.

Gartenbau,

4.

Feldgemüsebau,

5.

Obstbau und Obstverwertung,

6.

Weinbau und Kellerwirtschaft,

7.

Molkerei und Käsereiwirtschaft,

8.

Pferdewirtschaft,

9.

Fischereiwirtschaft,

10.

Geflügelwirtschaft,

11.

Bienenwirtschaft,

12.

Forstwirtschaft,

13.

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

14.

landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

(3) Die Berufsausbildung in den Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung

1.

zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin (kurz Facharbeiter),

2.

zum Meister, zur Meisterin (kurz Meister).

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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