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(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft (Lehrberufe):
1. | Landwirtschaft, | |||||||||
2. | ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, | |||||||||
3. | Gartenbau, | |||||||||
4. | Feldgemüsebau, | |||||||||
5. | Obstbau und Obstverwertung, | |||||||||
6. | Weinbau und Kellerwirtschaft, | |||||||||
7. | Molkerei und Käsereiwirtschaft, | |||||||||
8. | Pferdewirtschaft, | |||||||||
9. | Fischereiwirtschaft, | |||||||||
10. | Geflügelwirtschaft, | |||||||||
11. | Bienenwirtschaft, | |||||||||
12. | Forstwirtschaft, | |||||||||
13. | Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, | |||||||||
14. | landwirtschaftliche Lagerhaltung | |||||||||
15. | Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung. |
(3) Die Berufsausbildung in den Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung
1. | zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin (kurz Facharbeiter), | |||||||||
2. | zum Meister, zur Meisterin (kurz Meister). |
(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.
(2) Die Berufsausbildung erfolgt in folgenden Zweigen der Land- und Forstwirtschaft (Lehrberufe):
1. | Landwirtschaft, | |||||||||
2. | ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement, | |||||||||
3. | Gartenbau, | |||||||||
4. | Feldgemüsebau, | |||||||||
5. | Obstbau und Obstverwertung, | |||||||||
6. | Weinbau und Kellerwirtschaft, | |||||||||
7. | Molkerei und Käsereiwirtschaft, | |||||||||
8. | Pferdewirtschaft, | |||||||||
9. | Fischereiwirtschaft, | |||||||||
10. | Geflügelwirtschaft, | |||||||||
11. | Bienenwirtschaft, | |||||||||
12. | Forstwirtschaft, | |||||||||
13. | Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, | |||||||||
14. | landwirtschaftliche Lagerhaltung | |||||||||
15. | Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung. |
(3) Die Berufsausbildung in den Lehrberufen gliedert sich in die Ausbildung
1. | zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin (kurz Facharbeiter), | |||||||||
2. | zum Meister, zur Meisterin (kurz Meister). |