(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, ist berechtigt, diese Berufsbezeichnung auch im Land Salzburg zu führen. In anderen Bundesländern auf Grund solcher Ausführungsgesetze zurückgelegte Lehrzeiten, Verwendungen als Facharbeiter, Besuche von Kursen und Lehrgängen sowie Besuche von Fachschulen werden als Ausbildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt.
(2) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen an einen im § 14 genannten Meister entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a sublit. bb BQ-AnerG (außeruniversitäres Diplom/besonders strukturierte Ausbildung), jene für die im § 11 genannten Facharbeiter dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse).
0 Kommentare zu § 4 LFBAO 1991