§ 12 LFBAO 1991 § 12

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter sind besondere Fähigkeiten auf einem der Fachgebiete des Abs 3 zu bescheinigen, wenn er in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat. Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer solchen Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses oder einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen (§§ 20 und 21) festzulegen.

(3) Besondere Fähigkeiten können auf folgenden Fachgebieten bescheinigt werden:

a)

Landwirtschaft und ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

1.

Rinderzucht und Rinderhaltung einschließlich Almwirtschaft,

2.

Schweinezucht und Schweinehaltung,

3.

Schaftzucht und Schafhaltung,

4.

Landmaschinenwesen,

5.

bäuerliche Waldwirtschaft,

6.

Pflanzenschutz,

7.

Grünlandwirtschaft,

8.

alternative Landwirtschaft,

9.

Direktvermarktung von bäuerlichen Spezialitäten,

10.

Umwelt- und Landschaftspflege,

11.

Buschenschank,

12.

bäuerliche Gästebeherbergung,

13.

Betriebs- und Sozialhilfe;

b)

Gartenbau:

1.

Gemüsebau,

2.

Zierpflanzenbau,

3.

Baumschulwesen und Obstbau,

4.

Blumenbinderei,

5.

Garten- und Landschaftsgestaltung,

6.

Baumpflege,

7.

Hydrokultur,

8.

Topfpflanzenproduktion,

9.

Schnittblumenproduktion,

10.

Sportplatzpflege,

11.

Endverkauf;

c)

Forstwirtschaft:

1.

Holzproduktion,

2.

Waldpflege und Forstschutz,

3.

Waldarbeit,

4.

Holzernte,

5.

Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen;

d)

Weinbau und Kellereiwirtschaft:

Buschenschank.

(4) Wenn es mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung der Landwirtschaft zweckmäßig ist, kann die Landesregierung nach Anhörung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung bestimmen, daß besondere Fähigkeiten auch in anderen als den im Abs 3 bezeichneten Fachgebieten bescheinigt werden können.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 LFBAO 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 LFBAO 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 LFBAO 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 LFBAO 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 LFBAO 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LFBAO 1991 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 LFBAO 1991
§ 12a LFBAO 1991