(1) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen zur Meisterprüfung zuzulassen:
1. | nach Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiter und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden; | |||||||||
2. | nach Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zumindest im Nebenerwerb und dem erfolgreichen Besuch eines Meistervorbereitungslehrganges; | |||||||||
3. | nach Abschluss einer Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Studiums an einer einschlägigen Fachhochschule oder Universität, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Lehranstalten, Fachhochschulen oder Universitäten dem jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten festzulegen. |
(2) In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungszweigen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den im Abs 1 bestimmten Zeitpunkten abgelegt werden können.
(3) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass der Prüfungswerber
1. | eine ausreichende praktische Erfahrung erlangt hat, soweit das nach der Art des Prüfungsgegenstandes erforderlich ist, und | |||||||||
2. | in diesem Teilbereich den Besuch des Vorbereitungslehrgangs oder den Schulbesuch abgeschlossen hat. |
(4) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung gemäß § 13 nicht mehr zu prüfen.
(5) Die Meisterprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die Meisterhausarbeit ist vor der Prüfungskommission zu präsentieren.
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