§ 14 LFBAO 1991 § 14

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach dem Ausbildungszweig, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen in der jeweils geschlechtsrichtigen Form:

1.

Meister/-in Landwirtschaft;

2.

Meister/-in Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement;

3.

Meister/-in Gartenbau;

4.

Meister/-in Feldgemüsebau;

5.

Meister/-in Obstbau und Obstverwertung;

6.

Meister/-in Weinbau und Kellerwirtschaft;

7.

Meister-/in Molkerei- und Käsereiwirtschaft;

8.

Meister/-in Pferdewirtschaft;

9.

Meister/-in Fischereiwirtschaft;

10.

Meister/-in Geflügelwirtschaft;

11.

Meister/-in Bienenwirtschaft;

12.

Meister/-in Forstwirtschaft;

13.

Meister/-in Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft;

14.

Meister/-in Landwirtschaftliche Lagerhaltung,

15.

Meister/-in Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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