§ 18 LFBAO 1991 § 18

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb von einem anerkannten Lehrberechtigten ausgebildet werden.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrbetrieb ist eine gute wirtschaftliche Führung und eine fachlich entsprechende sowie den Bestimmungen der §§ 87 bis 106 LArbO 1995 gemäße Einrichtung des Betriebes.

(3) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist die persönliche und fachliche Eignung zur Ausbildung von Lehrlingen. Die persönliche Eignung ist unter Bedachtnahme auf die bisherige Lebensführung zu beurteilen. Sie ist jedenfalls bei Personen nicht gegeben, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die nicht nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt wird, von einem Gericht verurteilt worden sind, wenn diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 unterliegt. Fachlich geeignet sind Personen, die

1.

eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt, eine Universität, Fachhochschule oder Hochschule mit einschlägiger Fachrichtung absolviert haben, wenn

a)

pädagogisch-didaktische Inhalte und rechtlich relevante Bestimmungen für die Lehrausbildung vermittelt worden sind oder

b)

die Person Ausbilderkurse oder Ausbildungslehrgänge mit Inhalten nach lit a absolviert hat;

2.

im betreffenden Ausbildungsgebiet die Meisterprüfung abgelegt haben oder

3.

einen Ausbildungskurs oder Ausbildungslehrgang, in dem auch pädagogisch-didaktische Fähigkeiten vermittelt worden sind, im Ausmaß von mindestens 40 Stunden erfolgreich absolviert haben und bei welchen eine ausreichende tatsächliche fachliche Eignung zur zweckentsprechenden und ausreichenden Ausbildung von Lehrlingen angenommen werden kann. Eine ausreichende tatsächliche fachliche Eignung liegt jedenfalls vor, wenn eine einschlägige Facharbeiterprüfung im jeweiligen Ausbildungsgebiet erfolgreich abgelegt worden ist oder eine gleichwertige Ausbildung nachgewiesen wird.

(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder erfüllt der Eigentümer nicht die Voraussetzungen gemäß Abs 3, kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann erfolgen, wenn im Betrieb ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige geeignete, im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder).

(5) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen einzuhalten:

1.

in Bezug auf das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen:

a)

auf je zwei Lehrlinge eine fachlich einschlägig ausgebildete Person;

b)

für jeden weiteren Lehrling eine weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person;

2.

in Bezug auf das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder:

a)

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

b)

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Für die integrative Berufsausbildung in einem Lehrbetrieb gilt Abs 5 sinngemäß.

(7) Wenn in einem Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend, aber nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt.

(8) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Notwendigkeit einer ergänzenden Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten Betrieb oder einer anderen geeigneten Einrichtung festzustellen und deren Inhalte bezogen auf die im auszubildenden Lehrberuf geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf das jeweilige Lehrjahr im Anerkennungsbescheid festzulegen. Die Durchführung der ergänzenden Ausbildung ist zwischen dem Lehrbetrieb und einem dazu geeigneten Betrieb oder einer dazu geeigneten anderen Einrichtung zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist Teil des Lehrvertrages. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag, in dem die Durchführung einer ergänzenden Ausbildung in einem anderen geeigneten Betrieb oder in einer anderen geeigneten Einrichtung vereinbart wird, nur genehmigen, wenn dieser Betrieb bzw diese Einrichtung die Voraussetzungen des § 18 Abs 2 erfüllt.

(9) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat im Einzelfall festzustellen, ob und inwieweit eine ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn

1.

diese eine Feststellung gemäß Abs 8 getroffen hat und

2.

der Lehrvertrag keine ergänzende Ausbildung vorsieht und auch nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(10) Die Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bei der Anerkennung eines Betriebs als Lehrbetrieb festzustellen, ob in diesem eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinn des § 20 Abs 3 erfolgen kann. Die Durchführung einer schwerpunktmäßigen Ausbildung ist in den Lehrvertrag aufzunehmen.

(11) Die Anerkennung als Lehrbetrieb, als Lehrberechtigter oder als Ausbilder ist schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung als Lehrbetrieb die Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu hören, die möglichst an Ort und Stelle zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen der Abs 2 und 4 gegeben sind. Die Anerkennung ist für bestimmte Ausbildungszweige zu erteilen und kann auch unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

(12) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling im Betrieb ausgebildet wird.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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