§ 18 LFBAO Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

LFBAO - Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat dem landwirtschaftlichen Facharbeiter besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des § 4 zu bescheinigen, wenn er

1.

in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und

2.

eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines einschlägigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.

(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen einem Ausbildungsbedürfnis auf Grund der Entwicklung in der Land- und Forstwirtschaft entsprechen.

In Kraft seit 28.06.1993 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 LFBAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 LFBAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 LFBAO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 LFBAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 LFBAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 17 LFBAO
§ 18a LFBAO