(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Die Beurkundung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(2) In der Urkunde ist festzuhalten, daß die entsprechende Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der darin zu benennenden Berufsbezeichnung erworben worden ist, weiters, ob besondere Fähigkeiten gemäß § 12 oder § 15 nachgewiesen worden sind. Die Urkunde ist mit dem Dienstsiegel zu versehen.
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