§ 23 LFBAO 1991 § 23

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu beantragen.

(2) Für die Ablegung einer Prüfung ist im voraus eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand festzulegen ist. Die Prüfungsgebühr ist nur bei Nichtantreten des Prüflings zur Prüfung ohne dessen Verschulden (z. B. aus Krankheitsgründen) zurückzuerstatten.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungssenates leitet die Prüfung. Er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsgegenstände und hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungskandidaten, die sich ordnungswidrig verhalten, können nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die Landesregierung ist berechtigt, einen Vertreter zu entsenden. Der Vorsitzende kann einzelne Personen zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung als Zuhörer zulassen, wenn sie ein sachliches Interesse glaubhaft machen und ihre Anwesenheit den Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt. Der Prüfungskandidat kann zwei Personen seines Vertrauens benennen, die als Zuhörer zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung zuzulassen sind.

(5) In den Prüfungen haben die Prüfungskandidaten unter Beweis zu stellen, daß sie die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten in zumindest genügendem Ausmaß besitzen. Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung entscheidet der Prüfungssenat unter Ausschluß des Prüfungskandidaten und allenfalls sonstiger Personen (Abs. 4) über das Ergebnis der Prüfung. Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend. Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn kein Gegenstand mit Nicht genügend bewertet wird. Nach dem Beschluß des Prüfungssenates ist dem Prüfungskandidaten das Ergebnis der Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(6) Über den Verlauf der Prüfung ist nach den näheren Anweisungen des Vorsitzenden eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung des Prüfungssenates, die erforderlichen persönlichen Daten des Prüfungskandidaten und die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen festzuhalten. Die Prüfungsniederschrift ist bei der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

(7) Hat ein Prüfungskandidat in höchstens zwei Gegenständen ein Nicht genügend erhalten, ist nur die Prüfung in diesen Gegenständen zu wiederholen, ansonsten die gesamte Prüfung. Die Wiederholungsprüfung kann bei einem Nicht genügend frühestens nach einem Monat, bei zwei Nicht genügend frühestens nach zwei Monaten, bei drei und mehr Nicht genügend frühestens nach drei Monaten abgelegt werden. Zu mehr als zwei Wiederholungsprüfungen darf nicht angetreten werden.

In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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