Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
a)
die Gegenstände der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Prüfungen;
b)
die Bestimmung, ob und welche Teile der Prüfungen als Einzelprüfungen abgelegt werden können.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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