Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.03.2024
Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
In Kraft seit 01.09.1991 bis 31.12.9999
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