§ 18a LFBAO 1991 § 18a

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, bedarf einer Bewilligung.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

1.

das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Berufsausbildung den Rechtsträger einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Berufsausbildung beauftragt und diese Richtlinien die Einhaltung von mit den Bewilligungsvoraussetzungen des Abs 2 vergleichbaren Qualitätsstandards durch die Ausbildungseinrichtung sicherstellen; oder

2.

im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung gemäß Abs 1 festgesetzte oder die in der Beauftragung gemäß Z 1 festgelegte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs 1 ist dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu erteilen, wenn

1.

ein geeigneter Arbeitnehmer oder eine sonstige in der Einrichtung tätige, geeignete Person, die mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder), zur Verfügung steht;

2.

die Organisation und Ausstattung der Ausbildungseinrichtung die Vermittlung aller für die praktische Erlernung des betreffenden Lehrberufes nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten ermöglichen;

3.

die Gestaltung der Ausbildung im Wesentlichen dem Berufsbild des betreffenden Lehrberufes und das Ausbildungsziel den in der Prüfungsordnung dieses Lehrberufes gestellten Anforderungen entspricht und die Ausbildung mit der Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen wird;

4.

der Inhaber der Ausbildungseinrichtung glaubhaft macht, dass die Führung der Ausbildungseinrichtung für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist, und

5.

für die Wirtschaft und die Lehrstellenbewerber ein Bedarf nach einer Ausbildungseinrichtung besteht und die Ausbildung von Lehrstellenbewerbern im betreffenden Lehrberuf in betrieblichen Lehrverhältnissen nicht gewährleistet ist.

(3) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs 2 notwendigen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die erstmalige Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Lehrzeit der beantragten Lehrberufe auf die Dauer des längsten der beantragten Lehrberufe zu erteilen. In der Folge ist die Bewilligung unbefristet zu erteilen.

(5) Bei nachträglichem Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs 2 Z 1 bis 4 ist dem Inhaber der Bewilligung unter Androhung des Entzuges oder der Nichtverlängerung der Bewilligung eine angemessene, höchstens ein Jahr dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, ist die Bewilligung zu entziehen oder nicht zu verlängern.

(6) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.

(7) Eine integrative Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen bedarf einer gesonderten Bewilligung. Die Abs 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikation gemäß § 12b Bedacht zu nehmen ist und die Ausbildungsinhalte gemäß § 12d festzulegen sind. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 12e vorliegt.

(7a) Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Land- und Forstwirtschaftsinspektion jede Erteilung, Verlängerung, Verweigerung der Verlängerung, Entziehung oder das Erlöschen einer Bewilligung zur Berufsausbildung in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 18a mitzuteilen.

(8) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen sind die §§ 148 bis 157 LArbO 1995 mit Ausnahme der §§ 148 Abs 6 und 7 und 156a anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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