§ 12h LFBAO 1991 § 12h

LFBAO 1991 - Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis gemäß den §§ 5, 12a und 12b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten oder der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Bei einem Wechsel von einem Lehrverhältnis gemäß § 5 in ein Lehrverhältnis gemäß § 12a oder in ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 12b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Diese Bestätigung ersetzt für Personen gemäß § 12c Z 4 die Durchführung einer Berufsorientierungsmaßnahme oder das Vorliegen eines erfolglosen Vermittlungsversuchs in ein Lehrverhältnis nach § 5 oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluss eines neuen Lehr- oder Ausbildungsvertrages, bei einem Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis gemäß § 5 und einem Lehrverhältnis gemäß § 12a durch eine Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 149 Abs 2 LArbO 1995 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 12b sowohl das Ausbildungsziel nach § 12g im Sinn einer erfolgreichen Ablegung der Abschlussprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 5 oder § 12a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, soweit die Vereinbarung nach Abs 2 nicht eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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